Schokolade essen bevor sie bezahlt ist? Ist das erlaubt?
Laut einer Umfrage des Bundeslandwirtschaftsministeriums sind mehr als die Hälfte der Verbraucher mindestens einmal pro Woche im Supermarkt. Doch die gesetzlichen Hintergründe des Einkaufens sind den Meisten unklar. Man wird nur darüber aufgeklärt, dass man natürlich vorm Verlassen des Supermarktes die Ware bezahlen muss, aber sonst? Was muss man noch beachten? Ab wann machen Sie sich sogar strafbar uns was darf man eigentlich, tut es aber nicht?
- Weintrauben, Kirschen und Co probieren: Streng genommen ist das Diebstahl. Wer Obst oder Gemüse vorab kosten möchte, muss das Verkaufspersonal fragen.
- Unbezahlte Schokolade zwischen den Regalen essen: Verboten! Wenn Sie einen Schluck aus der Wasserflasche nehmen, die bereits auf dem Kassenband steht, gilt dies als in Ordnung.
- Mit dem Einkaufswagen in einen Stapel Glasflaschen gefahren: Kunden müssen alle Schäden ersetzen, die sie im Supermarkt verschulden. Hier springt meistens die private Haftpflichtversicherung ein.
- „Öffnen verpflichtet zum Kauf”: Das ist nicht richtig! Verpackungen dürfen vorsichtig aufgemacht und wieder verschlossen werden. Wer den Inhalt beschädigt, muss das Produkt bezahlen.
- Großeinkauf: In der Regel dürfen Kunden im Supermarkt nur „haushaltsübliche Mengen“ einkaufen. Was „haushaltsüblich“ ist, dürfen die Händler selbst entscheiden.
- Mit Münzen bezahlen: Mehr als 50 Münzen müssen Kassierer pro Einkauf nicht akzeptieren. Auch Geldscheine müssen dem Rechnungsbetrag angemessen sein.
- Rücknahme von Pfandflaschen: Läden mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen alle Einwegflaschen annehmen, auch wenn der Leergut-Automat sie nicht annimmt und auch wenn Einwegflaschen zerbeult oder zersprungen sind. Mehrwegflaschen müssen bei Rückgabe intakt sein. Und Händler sind nur verpflichtet, Mehrwegflaschen zurückzunehmen, die sie im Sortiment führen.
- Sonderangebote: Sie müssen am ersten Aktionstag bis mindestens 12:00 Uhr im Laden vorrätig sein. Und Lebensmittel, im Angebot, bis zum Ladenschluss. Das gilt auch, wenn in der Werbebroschüre steht: „Nur so lange der Vorrat reicht.“
- Einkaufswagen: Sie dürfen nicht außerhalb des Geländes verwendet werden.
Quelle zu den Gesetzen:
BGB